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173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 10 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beschlussfähigkeit

Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 10 GOG · Beschlussfähigkeit

1. Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die richterlichen Behörden vollzählig besetzt sein.

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