173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 10 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beschlussfähigkeit
Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Art. 10 GOG · Beschlussfähigkeit
1. Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die richterlichen Behörden vollzählig besetzt sein.