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Art. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand

Einleitung
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Art. 1 GOG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden sowie die beschäftigungsrechtliche Stellung der Mitglieder der richterlichen Behörden.

2. Für die Enteignungskommission und die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen gilt es nur, soweit spezialrechtlich nichts anderes vorgesehen ist.

3. Die Zuständigkeiten der Gerichte und der Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die Prozessfähigkeit und die Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Gesetz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.

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