171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Angaben von Privaten
Führung der Register
Art. 9 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Angaben von Privaten
1. Die Angaben über die Wohnungen haben insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk und die Lage darauf zu umfassen.
2. Die Gemeinde hat dabei den Aufwand für die Privaten so gering wie möglich zu halten.