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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Verwendung von Daten der industriellen Werke

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Art. 8 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Verwendung von Daten der industriellen Werke

1. Die Gemeinde bestimmt die zu übermittelnden Daten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.

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