171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Verwendung von Daten der industriellen Werke
Führung der Register
Art. 8 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Verwendung von Daten der industriellen Werke
1. Die Gemeinde bestimmt die zu übermittelnden Daten, den betreffenden Personenkreis sowie die Form und die Periodizität der Übermittlung.