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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Aktualisierung des GWR

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Art. 7 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Aktualisierung des GWR

1. Alle bewilligungspflichtigen Bau- und Umbauprojekte sind unmittelbar nach Eingabe des Baugesuchs im GWR zu erfassen.

2. Alle Statusveränderungen dieser Projekte sind nachzuführen.

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