171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Aktualisierung des GWR
Führung der Register
Art. 7 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Aktualisierung des GWR
1. Alle bewilligungspflichtigen Bau- und Umbauprojekte sind unmittelbar nach Eingabe des Baugesuchs im GWR zu erfassen.
2. Alle Statusveränderungen dieser Projekte sind nachzuführen.