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Art. 6 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Erfassung der Merkmale

Führung der Register
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Art. 6 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Erfassung der Merkmale

1. Die Gemeinde kann zur Erfassung der Merkmale die Vorlage folgender amtlicher Dokumente verlangen

a) Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsausweis;

b) Identitätskarte;

c) Pass;

d) Führerausweis;

e) Ausländerausweis.

2. Reichen diese Dokumente nicht aus, so darf die Gemeinde entsprechende weitere Unterlagen, wie Arbeitsvertrag oder Mietvertrag, einfordern.

3. Sie kann die Angabe von Beruf und Arbeitgeber verlangen.

4. Sie kann die Person vorführen lassen, falls dies zur Erfassung der Merkmale notwendig ist.

5. Zivilstandsereignisse von schweizerischen Staatsangehörigen, welche sich im Ausland zugetragen haben, sind erst ins Einwohnerregister zu übernehmen, wenn sie in Infostar geführt werden.

6. Vermutet die Gemeinde Fehler in Infostar oder ZEMIS, so hat sie die zuständigen Stellen darauf aufmerksam zu machen.

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