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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausprägung der Merkmale

Führung der Register
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Art. 5 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausprägung der Merkmale

1. Die Merkmale sind mit ihren Ausprägungen, Nomenklaturen und Codierungen in erster Linie gemäss den Merkmalskatalogen des Bundes zu führen.

2. In zweiter Linie sind die Merkmale nach den Normen des Vereins für die Festlegung von Standards von eGovernment zu führen, soweit die entsprechenden Merkmale definiert sind.

3. Die Gemeinde führt im Einwohnerregister bei ausländischen Staatsangehörigen mit Eintragung in Infostar nebst dem dort aufgeführten amtlichen Namen auch den in ZEMIS eingetragenen Namen gemäss ausländischem Pass.

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