171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Gebäuderegister-Software
Führung der Register
Art. 4 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Gebäuderegister-Software
1. Die Gemeinde führt ihre Bauverwaltung mit einer geeigneten Bausoftware, mit welcher auch die Baustatistikmeldungen an das GWR getätigt werden. Diese Software muss für die aktuellen Web-Services des BFS zertifiziert sein und einen Abgleich der kommunalen Daten mit dem GWR ermöglichen.
2. Es kann auch die Software des GWR eingesetzt werden.