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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Gebäuderegister-Software

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Art. 4 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Gebäuderegister-Software

1. Die Gemeinde führt ihre Bauverwaltung mit einer geeigneten Bausoftware, mit welcher auch die Baustatistikmeldungen an das GWR getätigt werden. Diese Software muss für die aktuellen Web-Services des BFS zertifiziert sein und einen Abgleich der kommunalen Daten mit dem GWR ermöglichen.

2. Es kann auch die Software des GWR eingesetzt werden.

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