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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 32 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 32 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über die Einwohnerregister in Kraft.

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