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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 30 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 30 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Übergangsbestimmungen für den Vollzug des Registerharmonisierungsgesetzes vom 16. September 2008 sowie die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 27. August 1984 aufgehoben.

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