171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Auskunftspflichten zwecks Datenlieferung
Statistischer Aufenthalt
Art. 29 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Auskunftspflichten zwecks Datenlieferung
1. Die Personen mit statistischem Aufenthalt sowie deren Vertreter sind gegenüber den Leitenden von Kollektivhaushalten dazu verpflichtet, über die notwendigen Merkmale wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und diese Angaben im Bedarfsfall zu belegen.
2. Die Niederlassungsgemeinde ist verpflichtet, den Leitenden von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt auf Verlangen kostenlos die entsprechenden Merkmale der Bewohnenden mitzuteilen.