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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 28 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenlieferungen an den Bund

Statistischer Aufenthalt
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Art. 28 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenlieferungen an den Bund

1. Die Leitenden von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt übermitteln dem BFS die Daten der Bewohnenden, welche zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember ohne Unterbruch im Kollektivhaushalt übernachteten.

2. Diese Datenlieferung hat zwischen dem 1. und 15. Januar zu erfolgen. Die Daten sind bis Ende April aufzubewahren.

3. Es müssen alle Merkmale gemäss Minimalanforderungen des BFS für diese Personen übermittelt werden.

4. Die Form dieser Datenlieferung hat den Anforderungen des BFS zu entsprechen.

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