171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten
Statistischer Aufenthalt
Art. 27 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten
1. Leitende von Kollektivhaushalten gemäss diesem Abschnitt haben der Standortgemeinde des Haushalts und der Niederlassungsgemeinde keine Meldung über die Bewohnenden zu machen.
2. Die Leitenden solcher Kollektivhaushalte melden den Haushalt dem Departement bis spätestens am 31. Oktober eines jeden Jahres. Sie geben dabei die betroffenen Gebäude sowie eine Ansprechperson für die Datenlieferungen an das BFS bekannt.