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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Erfassung

Statistischer Aufenthalt
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Art. 26 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Erfassung

1. Personen mit statistischem Aufenthalt werden im Einwohnerregister der Gemeinde am Standort des Kollektivhaushaltes nicht geführt.

2. In der Niederlassungsgemeinde ist die Standortgemeinde eines solchen Kollektivhaushaltes nicht als Merkmal zu führen.

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