171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - An- und Abmeldepflicht
Statistischer Aufenthalt
Art. 25 Einwohnerregisterverordnung, ERV · An- und Abmeldepflicht
1. Personen, welche statistischen Aufenthalt in einer Gemeinde haben, sind bezüglich dieses Aufenthalts von der An- und Abmeldepflicht befreit und haben keine Schriften zu hinterlegen.