Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - An- und Abmeldepflicht

Statistischer Aufenthalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Einwohnerregisterverordnung, ERV · An- und Abmeldepflicht

1. Personen, welche statistischen Aufenthalt in einer Gemeinde haben, sind bezüglich dieses Aufenthalts von der An- und Abmeldepflicht befreit und haben keine Schriften zu hinterlegen.

← Art. 24 Einwohnerregisterverordnung, ERV Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Stelle für Registerharmonisierung Art. 26 Einwohnerregisterverordnung, ERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →