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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 24 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Definition

Statistischer Aufenthalt
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Art. 24 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Definition

1. Folgende Kollektivhaushalte begründen statistischen Aufenthalt für ihre Bewohnenden (Patienten oder Insassen)

a) Justizvollzugsanstalten;

b) Institutionen des stationären Massnahmenvollzugs;

c) Halbgefangenschaftseinrichtungen;

d) Minimalzentren;

e) psychiatrische Kliniken.

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