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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 23i Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Mitwirkungspflichten

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Art. 23i Einwohnerregisterverordnung, ERV · Mitwirkungspflichten

1. Die zugriffsberechtigten Stellen und Behörden haben für einen rechtmässigen sowie technisch und fachlich einwandfreien Betrieb aktiv mitzuwirken sowie alle Informationen zu erteilen, welche von den zuständigen Stellen benötigt werden.

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