171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 23h Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Protokollierung
Datenplattform
Art. 23h Einwohnerregisterverordnung, ERV · Protokollierung
1. Das Protokoll enthält mindestens das Lesen, Verändern und Löschen von Daten sowie die Datenexporte.
2. Zugriffe auf die Daten der Datenplattform über Drittsysteme, welche die Datenplattform nicht protokollieren kann, sind vom Drittsystem zu protokollieren. Ist die geforderte Protokollierung nicht gewährleistet, wird der Zugriff nicht gewährt oder entzogen. Die Protokolle müssen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Protokolle sind mindestens ein Jahr aufzubewahren.
4. Ergibt die Überprüfung der Protokolle Unrechtmässigkeiten, sind umgehend die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen.