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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 23f Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 2. Weitere Bestimmungen

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Art. 23f Einwohnerregisterverordnung, ERV · 2. Weitere Bestimmungen

1. Der Zugriff auf die Daten wird erst nach Genehmigung des Berechtigungskonzepts erteilt.

2. Jede Änderung oder Anpassung des Berechtigungskonzepts bedarf der Genehmigung.

3. Das Berechtigungskonzept wird im Internet veröffentlicht.

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