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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 23c Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 3. Dienststellen

Datenplattform
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Art. 23c Einwohnerregisterverordnung, ERV · 3. Dienststellen

1. Das Amt für Informatik betreibt die Datenplattform. Es ist zuständig für die technische Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden und für den Abschluss von Vereinbarungen zwischen diesen und dem Kanton über besondere Dienstleistungen und deren Abgeltung.

2. Die Steuerverwaltung ist bezüglich des Personenregisters zuständig für die fachliche Unterstützung und Beratung der zugriffsberechtigten Stellen und Behörden sowie der Datenlieferanten. Sie koordiniert die Bearbeitung fachlicher Anliegen der Beteiligten.

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