171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 23b Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 2. Departement
Datenplattform
Art. 23b Einwohnerregisterverordnung, ERV · 2. Departement
1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beantragt die Genehmigung des Berechtigungskonzepts und die Ergreifung von Massnahmen.
2. Es prüft die Gesuche um Zugriff auf die Daten und kontrolliert die Protokolle auf rechtmässige Datenverwendung.
3. Zudem sorgt es für die Veröffentlichung des Berechtigungskonzepts.