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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 23a Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Regierung

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Art. 23a Einwohnerregisterverordnung, ERV · Aufgaben und Zuständigkeiten 1. Regierung

1. Die Regierung genehmigt das Berechtigungskonzept und ergreift die Massnahmen bei unrechtmässiger Datenverwendung.

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