Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datensicherheit

Nutzung der Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datensicherheit

1. Die Register sind gegen Diebstahl und Datenverlust zu sichern.

← Art. 22 Einwohnerregisterverordnung, ERV Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Stelle für Registerharmonisierung Art. 23a Einwohnerregisterverordnung, ERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →