171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Qualitätssicherung und Validierung
Nutzung der Daten
Art. 22 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Qualitätssicherung und Validierung
1. Die Gemeinden beziehungsweise der Kanton benutzen den Validierungsservice des Bundes mindestens einmal im Monat.
2. Aufgrund der Rückmeldungen des Validierungsservice sind die Merkmale entsprechend zu korrigieren und zu ergänzen.