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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 21a Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 3. mit dem Kanton

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Art. 21a Einwohnerregisterverordnung, ERV · 3. mit dem Kanton

1. Die Gemeinde liefert dem Kanton den Gesamtdatenbestand ihres Einwohnerregisters zweimal jährlich jeweils Mitte und Ende Jahr sowie bei Notwendigkeit eines Datenabgleichs.

2. Die Datenmutationen sind tagesaktuell zu liefern.

3. Die Lieferungen erfolgen nach dem Standard eCH-0020.

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