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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 2. zwischen Gemeinden

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Art. 21 Einwohnerregisterverordnung, ERV · 2. zwischen Gemeinden

1. Wechselt eine Person die Niederlassungsgemeinde, so übermittelt die alte Niederlassungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Niederlassungsgemeinde. Die neue Niederlassungsgemeinde informiert die Aufenthaltsgemeinden über den Umzug.

2. Begründet eine Person Aufenthalt in einer Gemeinde, so übermittelt die Niederlassungsgemeinde die entsprechenden Daten der neuen Aufenthaltsgemeinde.

3. Zieht eine Person von einer Aufenthaltsgemeinde weg, so meldet diese den Wegzug der Niederlassungsgemeinde.

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