Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenaustausch 1. mit dem Bund

Nutzung der Daten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenaustausch 1. mit dem Bund

1. Die Gemeinde liefert die Daten ihrer Einwohnerregister gemäss übergeordnetem Recht direkt dem Bund. Bei ausreichender Qualität der Daten übernimmt der Kanton die Lieferung.

2. Die Gemeinden empfangen die elektronischen Mutationsmeldungen von Infostar und ZEMIS über Sedex.

← Art. 19 Einwohnerregisterverordnung, ERV Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Stelle für Registerharmonisierung Art. 21 Einwohnerregisterverordnung, ERV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →