171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenaustausch 1. mit dem Bund
Nutzung der Daten
Art. 20 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenaustausch 1. mit dem Bund
1. Die Gemeinde liefert die Daten ihrer Einwohnerregister gemäss übergeordnetem Recht direkt dem Bund. Bei ausreichender Qualität der Daten übernimmt der Kanton die Lieferung.
2. Die Gemeinden empfangen die elektronischen Mutationsmeldungen von Infostar und ZEMIS über Sedex.