171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldungen bei Handänderungen
Wohnungsnummerierung
Art. 19 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldungen bei Handänderungen
1. Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde jede Handänderung innert Monatsfrist, sofern in der entsprechenden Gemeinde die amtliche Wohnungsnummer eingeführt wurde.
2. Die Gemeinde informiert bei Handänderungen die Erwerberin oder den Erwerber über die amtliche Wohnungsnummer.