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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldungen bei Handänderungen

Wohnungsnummerierung
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Art. 19 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldungen bei Handänderungen

1. Das Grundbuchamt meldet der Gemeinde jede Handänderung innert Monatsfrist, sofern in der entsprechenden Gemeinde die amtliche Wohnungsnummer eingeführt wurde.

2. Die Gemeinde informiert bei Handänderungen die Erwerberin oder den Erwerber über die amtliche Wohnungsnummer.

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