171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 18 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Datenquellen
Wohnungsnummerierung
Art. 18 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Datenquellen
1. Die auf Verlangen der Gemeinden abzugebenden Wohnungs- und Bewohnendenlisten enthalten insbesondere die Zimmeranzahl, das Stockwerk, die Lage auf dem Stockwerk, die Mietenden sowie, soweit bekannt, weitere Bewohnende.
2. Nach Abschluss der Nummerierung gibt die Gemeinde die bereinigten Listen mit den Bewohnenden und der amtlichen Wohnungsnummer an die ursprünglichen Datenlieferanten zurück.