171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Ausgestaltung der physischen Wohnungsnummer
Wohnungsnummerierung
Art. 17 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Ausgestaltung der physischen Wohnungsnummer
1. Die Gemeinde bestimmt bei einer physischen Nummerierung die Art der Schilder. Sie kann für einzelne Gebäude auf Antrag andere Schilder zulassen. Die Kosten tragen die Verursachenden.