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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Definition der Wohnungen

Wohnungsnummerierung
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Art. 15 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Definition der Wohnungen

1. Die Gemeinde definiert die Gesamtheit der zu nummerierenden Wohnungen.

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