171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 15 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Definition der Wohnungen
Wohnungsnummerierung
Art. 15 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Definition der Wohnungen
1. Die Gemeinde definiert die Gesamtheit der zu nummerierenden Wohnungen.