171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Wohnsitzbestätigung
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 14 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Wohnsitzbestätigung
1. Für andere begründete Zwecke stellt die Niederlassungsgemeinde auf Gesuch eine Wohnsitzbestätigung aus.
2. Mit der Wohnsitzbestätigung bescheinigt die betreffende Person, dass sie sich bei der Gemeinde zur Niederlassung korrekt angemeldet hat.
3. Eine Aktualisierung der Wohnsitzbestätigung mit Stempel und Unterschrift ist zulässig.