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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - 2. Aktualisierung und Erneuerung

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 13 Einwohnerregisterverordnung, ERV · 2. Aktualisierung und Erneuerung

1. Die Aufenthaltsgemeinde darf alle zwölf Monate einen neuen Wohnsitzausweis verlangen. Eine Aktualisierung des Ausweises mit Stempel und Unterschrift der Niederlassungsgemeinde ist zulässig.

2. Wechselt die Niederlassungsgemeinde oder der Personenstand, so ist ein neuer Wohnsitzausweis zu hinterlegen.

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