171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Wohnsitzausweis 1. Ausstellung
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 12 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Wohnsitzausweis 1. Ausstellung
1. Die Niederlassungsgemeinde stellt den Wohnsitzausweis zwecks Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in einer Aufenthaltsgemeinde aus. Der Ausweis enthält
a) alle minimalen Merkmale;
b) die Aufenthaltsgemeinde;
c) sinngemäss die Anmerkung "für die Anmeldung zum Aufenthalt";
d) das Ausstellungsdatum.
2. Alternative Bezeichnung für den Wohnsitzausweis für Schweizerinnen und Schweizer ist Heimatausweis.