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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Wohnsitzausweis 1. Ausstellung

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 12 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Wohnsitzausweis 1. Ausstellung

1. Die Niederlassungsgemeinde stellt den Wohnsitzausweis zwecks Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in einer Aufenthaltsgemeinde aus. Der Ausweis enthält

a) alle minimalen Merkmale;

b) die Aufenthaltsgemeinde;

c) sinngemäss die Anmerkung "für die Anmeldung zum Aufenthalt";

d) das Ausstellungsdatum.

2. Alternative Bezeichnung für den Wohnsitzausweis für Schweizerinnen und Schweizer ist Heimatausweis.

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