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171.210 ERVORHORAb CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Anmeldung zur Niederlassung, ausländische Staatsangehörige

Niederlassung und Aufenthalt
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Art. 11 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Anmeldung zur Niederlassung, ausländische Staatsangehörige

1. Ausländische Staatsangehörige haben bei der Niederlassungsgemeinde eine Bestätigung über den Personenstand zu hinterlegen, falls ein Eintrag in Infostar besteht.

2. Besteht kein solcher Eintrag, so sind, sofern beibringbar, entsprechende Dokumente zu hinterlegen.

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