171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Meldepflicht für Gewerbe
Niederlassung und Aufenthalt
Art. 10 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Meldepflicht für Gewerbe
1. Die Meldung hat insbesondere die Adresse des Gewerbes und die Angabe der Räumlichkeiten zu enthalten, welche für die Führung des Gewerbes benötigt werden.
2. Hat ein Inhaber einer Einzelfirma nicht Wohnsitz am Ort seines Gewerbes, so hat er bei der Gemeinde am Ort des Gewerbes eine aktuelle Wohnsitzbestätigung zu hinterlegen.
3. Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handelsregister zu hinterlegen.