171.210
ERVORHORAb
CH-GR
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregisterverordnung, ERV) - Stelle für Registerharmonisierung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Einwohnerregisterverordnung, ERV · Stelle für Registerharmonisierung
1. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales ist zuständig für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss übergeordnetem Recht und für die Datenlieferung an den Bund bei deren Übernahme durch den Kanton.
2. Es ist zudem die kantonale Beratungs- und Anlaufstelle in Sachen der Registerharmonisierung.