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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 9 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Erfassung der Merkmale

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Art. 9 Einwohnerregistergesetz, ERG · Erfassung der Merkmale

1. Als Grundlage zur Erfassung der Merkmale dienen in erster Linie die Eintragungen im Personenstandsregister (Infostar), in zweiter Linie die des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS).

2. Die Gemeinde kann für eine korrekte Erfassung der Merkmale verlangen, dass die betreffende Person ihre amtlichen und nichtamtlichen Dokumente vorlegt und Auskunft erteilt.

3. Reichen die Angaben aus Infostar, ZEMIS und der betreffenden Person nicht aus, kann die Gemeinde von deren Arbeitgebenden Auskunft über die Merkmale verlangen.

4. In Gemeinden, die eine amtliche Wohnungsnummer eingeführt haben, hat die betreffende Person die administrative oder physische Wohnungsnummer zu melden.

5. Die melde- und auskunftspflichtige Person hat wahrheitsgetreue Angaben zu machen.

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