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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 8 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Fakultative Merkmale

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Art. 8 Einwohnerregistergesetz, ERG · Fakultative Merkmale

1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen.

2. Die Regierung kann die Auswahl der fakultativen Merkmale einschränken.

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