171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Fakultative Merkmale
Führung der Register
Art. 8 Einwohnerregistergesetz, ERG · Fakultative Merkmale
1. Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben weitere im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen.
2. Die Regierung kann die Auswahl der fakultativen Merkmale einschränken.