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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Zusätzliche Merkmale

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Art. 7 Einwohnerregistergesetz, ERG · Zusätzliche Merkmale

1. Die Regierung kann zusätzliche im Einwohnerregister zu führende Merkmale festlegen, soweit dazu eine gesetzliche Grundlage besteht.

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