171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Register
Führung der Register
Art. 5 Einwohnerregistergesetz, ERG · Register
1. Die Gemeinde führt
a) ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen Merkmalen;
b) ein aktuelles Objektregister mit den notwendigen Merkmalen des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zur zuverlässigen Zuweisung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) zu den im Einwohnerregister geführten Personen.
2. Die Gemeinde führt die Register elektronisch.