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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 5 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Register

Führung der Register
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Art. 5 Einwohnerregistergesetz, ERG · Register

1. Die Gemeinde führt

a) ein Einwohnerregister über sämtliche Personen mit Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde mit den vorgeschriebenen Merkmalen;

b) ein aktuelles Objektregister mit den notwendigen Merkmalen des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters (GWR) zur zuverlässigen Zuweisung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators (EWID) zu den im Einwohnerregister geführten Personen.

2. Die Gemeinde führt die Register elektronisch.

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