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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 41 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Referendum und Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 41 Einwohnerregistergesetz, ERG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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