171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 41 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Referendum und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 41 Einwohnerregistergesetz, ERG · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.