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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Unentgeltlichkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Einwohnerregistergesetz, ERG · Unentgeltlichkeit

1. Meldungen, Erteilen von Auskünften und Liefern von Daten gemäss diesem Gesetz haben unentgeltlich zu erfolgen, sofern es nicht anders vorgeschrieben wird.

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