171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 4 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Unentgeltlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Einwohnerregistergesetz, ERG · Unentgeltlichkeit
1. Meldungen, Erteilen von Auskünften und Liefern von Daten gemäss diesem Gesetz haben unentgeltlich zu erfolgen, sofern es nicht anders vorgeschrieben wird.