171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 39 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 39 Einwohnerregistergesetz, ERG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 20. Mai 1984 aufgehoben.