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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 39 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 39 Einwohnerregistergesetz, ERG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Niederlassung der Schweizer vom 20. Mai 1984 aufgehoben.

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