171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 38 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Strafe
Schlussbestimmungen
Art. 38 Einwohnerregistergesetz, ERG · Strafe
1. Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.
2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafverfolgung abgesehen werden.