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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 38 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Strafe

Schlussbestimmungen
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Art. 38 Einwohnerregistergesetz, ERG · Strafe

1. Wer Vorschriften dieses Gesetzes verletzt, wird von der Gemeinde mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft.

2. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen oder von einer Strafverfolgung abgesehen werden.

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