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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 37 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Datenlieferung an den Bund

Statistischer Aufenthalt
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Art. 37 Einwohnerregistergesetz, ERG · Datenlieferung an den Bund

1. Die Regierung regelt in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS die Lieferung der Daten betreffend Personen mit statistischem Aufenthalt.

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