171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 37 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Datenlieferung an den Bund
Statistischer Aufenthalt
Art. 37 Einwohnerregistergesetz, ERG · Datenlieferung an den Bund
1. Die Regierung regelt in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS die Lieferung der Daten betreffend Personen mit statistischem Aufenthalt.