171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 36 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten
Statistischer Aufenthalt
Art. 36 Einwohnerregistergesetz, ERG · Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten
1. Die Regierung regelt die Meldepflichten der Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten, welche statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.