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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 36 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten

Statistischer Aufenthalt
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Art. 36 Einwohnerregistergesetz, ERG · Meldepflicht für Leitende von Kollektivhaushalten

1. Die Regierung regelt die Meldepflichten der Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten, welche statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.

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