171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 35 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Erfassung
Statistischer Aufenthalt
Art. 35 Einwohnerregistergesetz, ERG · Erfassung
1. Die Regierung regelt die Erfassung des statistischen Aufenthalts durch die Gemeinde in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS.