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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 35 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Erfassung

Statistischer Aufenthalt
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Art. 35 Einwohnerregistergesetz, ERG · Erfassung

1. Die Regierung regelt die Erfassung des statistischen Aufenthalts durch die Gemeinde in Berücksichtigung der Mindestanforderungen des BFS.

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