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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 34 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - An- und Abmeldepflicht

Statistischer Aufenthalt
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Art. 34 Einwohnerregistergesetz, ERG · An- und Abmeldepflicht

1. Die Regierung regelt die An- und Abmeldepflichten für Personen mit statistischem Aufenthalt.

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