171.200
ERGLRALRAb
CH-GR
Art. 33 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Definition und besondere Regelung
Statistischer Aufenthalt
Art. 33 Einwohnerregistergesetz, ERG · Definition und besondere Regelung
1. Die Regierung bezeichnet, welche Kollektivhaushalte einen statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.
2. Betreffend den statistischen Aufenthalt gelten die Bestimmungen nach diesem Abschnitt.