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171.200 ERGLRALRAb CH-GR

Art. 33 Gesetz über die Einwohnerregister und weitere Personen- und Objektregister (Einwohnerregistergesetz, ERG) - Definition und besondere Regelung

Statistischer Aufenthalt
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Art. 33 Einwohnerregistergesetz, ERG · Definition und besondere Regelung

1. Die Regierung bezeichnet, welche Kollektivhaushalte einen statistischen Aufenthalt ihrer Bewohnenden begründen.

2. Betreffend den statistischen Aufenthalt gelten die Bestimmungen nach diesem Abschnitt.

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